Mit dem Betreten der Einrichtung kommt
kein Vertragsverhältnis über entgeltliche sexuelle Leistungen mit dem Unternehmen zustande.
Das Unternehmen bietet nicht die Gelegenheit zur Inanspruchnahme prostitutiver Leistungen.
Bei den sich in der Einrichtung aufhaltenden Prostituierten handelt es sich um selbstständige Gewerbebetreiberinnen, die ihre Leistungen
im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung
bewerben und anbieten.
Der Vertrag über prostitutive Leistungen kommt ausschließlich mit der Prostituierten zustande.
Das Unternehmen ist in die Leistungsbeziehung mit den Prostituierten in keiner Weise eingebunden und kann hierauf keinen Einfluss nehmen